AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für WM Fahrzeugteile Austria GmbH

 

1. Anwendungsbereich

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden AGB zugrunde. Die AGB sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden. Die AGB werden vom Kunden jedenfalls mit seiner Bestellung als bindend anerkannt. Der Kunde erklärt sich jedenfalls mit seiner Bestellung mit dem Inhalt unserer AGB in vollem Umfang einverstanden. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der AGB, die auf unserer Website unter www.wm.de/at abrufbar ist und in unseren Verkaufsräumlichkeiten aushängt.

1.2. Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Von diesen AGB oder dem dispositiven Recht abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet.

2.2. Der Kunde ist an seine Bestellung für die Dauer von vier Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Bestellungen des Kunden (Angebot auf Vertragsabschluss) gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch auf Rechnung oder Lieferschein), mangels Auftragsbestätigung mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung als angenommen. Sofern wir davon abweichend im Einzelfall ein ausdrückliches Angebot an den Kunden legen, kommt der Vertrag mit Annahme seitens des Kunden, spätestens mit Übernahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zu Stande.

2.3. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen; die Ausführung der Lieferung oder Leistung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunde gelten als Bestätigung.

2.4. Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtoder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Kunde unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten.

2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Preise / Zahlung

3.1. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackungs-, Transport- und sonstiger Nebenkosten.

3.2. Unsere Forderungen sind mit Ablieferung der Ware beim Kunden fällig und zahlbar ohne Abzug in Euro. Es gelten die von uns auf der Rechnung angegeben Zahlungsziele, oder sofern mit dem Kunden Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurde, diese.

3.3 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung oder ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, wird die Frist von 14 Tagen vor Fälligkeit für die Versendung der Vorabankündigung (Pre-Notification) an den Kunde einvernehmlich verkürzt auf eine Frist für den Zugang der Vorabankündigung auf mindestens einen Tag vor Fälligkeit der einzuziehenden Forderung. Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen.

3.4. Wir sind berechtigt, trotz entgegenstehender Widmung des Kunden Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Erbrachte Teillieferungen sind mit dem Betrag fällig, der dieser Teillieferung entspricht.

3.5. Vertreter oder sonstige Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen an diese Personen befreien insofern nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber uns, es sei denn, diese haben eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen oder die Zahlung ist uns endgültig und unwiderruflich zugekommen.

3.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche aus der Geltendmachung unserer Forderung resultierenden Kosten (insbesondere Mahnspesen und Gebühren), welche zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig waren, zu ersetzen.

3.7. Ist der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages aus sonstigen Umständen erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort fällig zu stellen, weitere Lieferungen einzustellen, Sicherheiten zu verlangen und Vorauszahlung zu fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.8. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Kunden sind ausgeschlossen, ausgenommen Forderungen des Kunden, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

4. Lieferung

4.1. Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit.

4.2. Teillieferungen und Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen und Lieferungen vor dem vereinbarten Termin zurückzuweisen. Bei Verkauf auf Abruf trifft uns keine Verpflichtung, Vorräte zu halten.

4.3. Dem Kunden zumutbare technische Abweichungen in Konstruktion oder Ausführung von Angaben in schriftlichen und/ oder elektronischen Katalogen und anderen Unterlagen, sowie Modell- und Konstruktionsänderungen im Zuge des technischen Fortschritts sind zulässig.

4.4. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände (insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung, bei uns oder unseren Zulieferern) haben wir nicht zu vertreten und befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von unserer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei uns eingehen.

4.5. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Kunde unbeschadet weitergehender Ansprüche verpflichtet, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerkosten, zu ersetzen.

4.6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden – mit Ausnahme von Paletten – nicht zurückgenommen und vom Kunden auf eigene Kosten entsorgt.

4.7. Gehört zu unserem Lieferumfang auch Software Dritter, gelten insoweit auch deren Lizenzbedingungen.

 

5. Gewährleistung

5.1. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung von uns, einem Hersteller oder Gehilfen werden nicht Vertragsinhalt und sind zur Beurteilung der Vertragsgemäßheit nicht heranzuziehen.

5.2. Den Kunden trifft die Pflicht, die gelieferte Ware sofort auf allfällige Mängel zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber drei Werktage nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung unter konkreter Beschreibung des Mangels sowie unter Einsendung der Rechnungsnummer und des Lieferscheins schriftlich zu erheben. Die schadhafte Ware ist uns vom Kunden zur Prüfung kostenfrei einzusenden. Versteckte Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, sind unverzüglich, spätestens aber drei Werktage nach Erkennbarkeit anzuzeigen. Versäumt der Kunde die Mängelrüge, verliert er die Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache sowie Mangelfolgeschäden. Entstehen durch Unterlassen der Untersuchungs- oder Rügepflicht weitere Mängel oder Schäden, so haften wir für diese ebenfalls nicht. Die aus Anlass einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge erwachsenden Kosten trägt der Kunde.

5.3. Transportschäden oder Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief durch den Frachtführer und die bei der Entladung beteiligten Personen unter Angabe von Namen und Anschriften zu bescheinigen.

5.4. Bei der Lieferung von gebrauchten Waren sind Ansprüche wegen eines Sachmangels ausgeschlossen.

5.5. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Rücknahme der beanstandeten Ware (Wandlung) entsprechen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gemäß § 933a ABGB. Im Falle der Verbesserung zugunsten eines Kunden tragen wir nicht solche Kosten, die dadurch entstehen, dass die verbesserungsbedürftige Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein beizufügen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

5.6. Der Kunde hat nur dann das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 932 Abs 4 ABGB für die Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsbehelfe vorliegen und der Kunde uns hiervon vor Beauftragung der Ersatzvornahme verständigt.

5.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für den Kunden sechs Monate ab Ablieferung der Sache.

 

6. Haftung

6.1. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen. Ebenso ist unsere Haftung für schlicht grobe Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen. Von diesen Haftungsausschlüssen sind insbesondere Schadenersatzansprüche und Regressansprüche des Kunden, Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder Verzug umfasst.

6.2. Jede Art von Ersatzansprüchen ist der Höhe nach auf den jeweiligen Fakturenwert der von dem Mangel betroffenen Ware begrenzt. Davon unabhängig ist jede Art von Ersatzansprüchen ist der Höhe nach mit der Deckungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist unzulässig. Diese Begrenzung gilt für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten. Allfällige Schutzwirkung dieses Vertrages zu Gunsten Dritter wird mit dem Kunden ausdrücklich ausgeschlossen.

6.3. Beabsichtigt der Kunde, uns aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, so hat er seine Ansprüche unter konkreter Spezifikation des Sachverhaltes, innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, uns bekannt zu geben. Unterlässt er diese fristgerechte Verständigung, verliert er uns gegenüber seinen Regressanspruch.

6.4. Anwendung, Verwendung und Bearbeitung sowie Einsatz der gelieferten Ware erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Eine diesbezügliche Gewährleistung oder Haftung ist ausgeschlossen.

6.5. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Schadenersatzansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses.

6.6. Treten wir aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden vom Vertrag zurück, können wir ohne weiteren Nachweis 10 % der Auftragssumme als pauschalierten, verschuldensunabhängigen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendem Schadenersatz verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


7. Gefahrübergang

7.1. Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.

7.2. Ist die Versendung der Ware mit dem Kunde vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an den ersten Beförderer auf den Kunde über. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Kundes ab.

7.3. Bei Lieferung mit Montage wird der Kunde rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungen treffen (z. B. Bereitstellung von Räumlichkeiten, Strom- und sonstigen Anschlüssen), damit die Montage vereinbarungsgemäß durchgeführt werden kann.

7.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunde über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags pro angefangenem Monat berechnen; die Geltendmachung höherer Kosten bleibt davon unberührt (Mindestersatz).


8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen sie entstanden sind, unser Eigentum.

8.2. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der im Eigentum Dritter oder des Kunden befindlichen Waren, dass der Kunde uns schon jetzt überträgt. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.

8.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gesondert von der übrigen Ware. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.4. Der Kunde darf die Vorbehaltsare ohne unsere Einwilligung nicht unter dem Fakturenwert weiter veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung werden bereits jetzt die daraus für den Kunden entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Die Forderungen dienen zur Besicherung aller in Punkt 8.1. genannten Forderungen in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Falls die Ware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern (Kundenkonto und OP-Liste) oder auf seinen Fakturen anzubringen. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt; er darf unsere Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

8.5. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kann er die im Wege der Zession an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen und verwerten. Erfüllt er seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Kunde auf unser Verlangen uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind zudem ermächtigt, nach unserer Wahl den jeweiligen Schuldnern die Abtretung offenzulegen. Unsere Sicherungen sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen auf Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns einschließlich aller Nebenforderungen ohne weiteres unser Eigentum auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Forderung oder Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

8.6. Die in diesem Punkt 8. angeführten Rechte des Kunden, insbesondere zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung von abgetretenen Forderungen können wir widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Auch ohne ausdrücklichen Widerruf erlöschen die in diesem Punkt 8. angeführten Rechte des Kunden, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, ein Insolvenzverfahren über ihn beantragt oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen beantragt oder der Betrieb seines Unternehmens eingestellt wird. Liegt eine der vorstehenden Voraussetzungen vor, so erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware; wir sind berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.7. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber uns in Verzug ist oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Vermögens abgewiesen oder der Betrieb seines Unternehmens eingestellt wird. Zu diesem Zweck sind wir auch berechtigt, die Vorbehaltsware sofort beim Kunden abzuholen und die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden zu betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Sofern der Rücktritt vom Vertrag nicht erklärt wird, sind wir nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

9. Datenschutz

9.1. Zur Durchführung des Vertrags nach Artikel 6 Absatz 1 b der EU-DSGVO durch die WM Fahrzeugteile Austria GmbH (= Verantwortliche Stelle) werden die im Formular aufgeführten Kontakt-, Bestell- und gegebenenfalls Bankdaten erhoben. Bestellungen und Umsätze von Konzeptkunden werden gegebenenfalls an unsere Konzeptpartner übermittelt. Bestellungen von Software-Modulen werden an die Software-Dienstleister übermittelt. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Partner personenbezogene Daten im Rahmen Ihrer Tätigkeiten auch an sogenannte „nicht sichere Drittländer“ weiterleiten. Die WM SE sorgt in solchen Fällen jedoch für ein angemessenen Schutz der Daten. Innerhalb des Konzerns der WM SE haben die mit der Vertragsabwicklung beauftragten Abteilungen und die auf die IT-Systeme zugriffsberechtigten Administratoren ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen Zu griff auf Ihre Daten. Nach Beendigung der Vertrags¬lauf¬zeit werden die Daten gelöscht. Zur Ausübung Ihres Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung Ihrer Daten oder beim Wunsch zur Übertragung der Daten in einem für Sie lesbaren Format kontaktieren Sie bitte unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@wm.de. Soll ten Sie im direkten Kontakt mit der WM SE das Gefühl haben, dass Ihre personenbezogenen Daten und Ihre Rech te nicht ausreichend geschützt sind, haben Sie das Recht, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die jeweilige Versandstelle (ex works), die die Bestellung ausführt, für die Zahlung immer unser Firmensitz.

10.2. Gehilfen und Angestellte von WM Fahrzeugteile Austria GmbH haben keine Vollmacht zum Abschluss von individuellen Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen.

10.3. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG, der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens.

10.4. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag sowie aus den auf dieser Grundlage getätigten Bestellungen des Kunden bei uns ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für unseren Firmensitz in 1220 Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Wir sind aber auch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden an dessen Sitz oder an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

10.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gilt in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für allfällige Vertragslücken.

 

 

 

WM Fahrzeugteile Austria GmbH
USt.-Id.-Nr. ATU 66744419

 

 

 

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